Wer hat einen Jahresabschluss zu erstellen?
Mit dem Jahresabschluss wird die Buchführung eines jeden Geschäftsjahres abgeschlossen. Der Jahresabschluss hat große Relevanz, unter anderem, weil er die gesamtwirtschaftliche Situation eines Unternehmens repräsentiert. Ein Jahresabschluss kann jedoch auch nichtig sein. Wir von der Steuerkanzlei Martin Bleckmann in Köln erklären Ihnen, ab wann das der Fall ist und welche rechtlichen Folgen ein nichtiger Jahresabschluss mit sich bringt.
Gemäß den Vorgaben des Handelsgesetzbuches (HGB) muss im Rahmen der Buchhaltung und nach dem Ablauf des Geschäftsjahres, ein offizieller Jahresabschluss erstellt werden. Dieser muss mindestens die erwirtschafteten Bilanzen und die Gewinn- und Verlustrechnung, beinhalten.
Je nachdem wer ihn zu erstellen hat, sind außerdem noch weitere Anlagen notwendig. Zwar gibt es für die Erstellpflicht eine Reihe von Ausnahmen, generell kann jedoch gesagt werden, dass grundsätzlich jeder Kaufmann und jede Kauffrau, egal ob als natürliche oder juristische Person, zur Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet ist.
Die Pflicht zur Aufstellung
Aus § 242 des HGB geht hervor, dass alle Kaufleute und Gewerbetreibenden, in den meisten Fällen gleichzeitig Kapitalgesellschaften, einen Jahresabschluss zu erstellen haben. Das gilt grundsätzlich für die drei Größenformen der Kapitalgesellschaft: die Kleine, die Mittlere und die Große.
Begründet wird das mit einer notwendigen wirtschaftlichen Transparenz für Kapitalgeber*innen, Gläubiger*innen und die staatlichen Behörden. Aktiengesellschaften (AG) sowie Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), sind gemäß § 264 HGB des Weiteren verpflichtet, einen ergänzenden Anhang sowie einen Lagebericht einzureichen.
Diese sollen den Geschäftsverlauf samt Geschäftsergebnissen und die Lage der Gesellschaft korrekt widerspiegeln, um Beteiligten einen Einblick zu erlauben. Für den Fall, dass mehrere eigenständige Betriebe Teil eines größeren Konzerns oder Zusammenschlusses sind, werden für ein korrektes Gesamtbild ihre einzelnen Jahresabschlüsse zu einem Konzernabschluss zusammengefasst.
Ausnahmen von der Pflicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses
Das HGB beschreibt eine Reihe von Fällen, bei denen vor allem Einzelpersonen von der Jahresabschlusspflicht befreit sind. In erster Linie gilt gemäß § 241a HGB das für Einzelkaufleute, deren Umsatzerlöse von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren, jeweils nicht die Marke von 600.000 Euro überschritten haben und auch keine 60.000 Euro Jahresüberschuss aufwiesen.
Des Weiteren gilt die Pflicht zur Erstellung nicht für Freiberufler*innen oder Kleinunternehmer*innen. Diese werden dagegen zur Aufstellung einer Einnahmenüberschussrechnung aufgefordert, um ihren jeweiligen wirtschaftlichen Gewinn ermitteln zu können.
Die verschiedenen einzuhaltenden Fristen
Für eine zeitnahe Offenlegung des Jahresabschlusses sieht der Gesetzgeber, etwa in den §§ 242 und 264 HGB, einige Fristen vor. Hierzu gehören unter anderem:
- Innerhalb der ersten drei Monate des neuen Geschäftsjahres müssen große und mittelgroße Kapitalgesellschaften ihren Jahresabschluss aufgestellt haben.
- Sechs Monate Frist haben dagegen kleine Kapitalgesellschaften.
- Neun bis maximal zwölf Monate (nur bei unvorhergesehenen Ereignissen) haben Nicht-Kapitalgesellschaften Zeit, um ihre Geschäftsgänge vorzulegen.